Nun ist dieser Anspruch natürlich nicht zeitlich unbegrenzt gegeben. Nach Ablauf eines bestimmten Zeitraum trifft den Geschädigten nämlich die sogenannte Schadensminderungspflicht, die letztlich aus § 254 BGB (Gedanke des Mitverschuldens) folgt.
So hat in der Regel der Geschädigte nach zwei oder drei Wochen, je nach Ansicht des Gerichts und Modell, die Verpflichtung, sich ein anderes Fahrzeug zu beschaffen, anstatt Tag für Tag Nutzungsausfall zu kassieren. Soweit, so verständlich.
Was aber ist, wenn der Geschädigte sich kein Ersatzfahrzeug kaufen kann und darauf auch die eintrittspflichtige Versicherung hingewiesen hat? So lag der Fall in dem vom LG Saarbrücken am 14.2.14 entschiedenen Sachverhalt. Der Rechtsanwalt der Geschädigten hatte der Versicherung des Schädigers frühzeitig mitgeteilt:
Und das Gericht sprach vollen Nutzungsausfall für die gesamte Zeit zu, in der die Geschädigte ohne Fahrzeug war. Zur Begründung führte das Gericht aus: Wenn ein Geschädigter die Schadensbeseitigung nicht vorfinanzieren kann und den Unfallgegner (bzw. seine Versicherung) hierauf frühzeitig hinweist, besteht der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch für die Zeit, in der sich die Wiederbeschaffung verzögert, weil der Haftpflichtversicherer des Schädigers trotz des Hinweises den ihm zustehenden Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung ausschöpft. Dies steht im Einklang mit großen Teilen der OLG-Rechtsprechung, die zum Teil für erhebliche Zeiträume, teilweise sogar für mehrere Monate, Nutzungsausfall zuspricht, wenn ein entsprechender Hinweis erfolgt ist. Gerade in Zeiten der verzögerten Versicherungsleistungen ein sehr interessanter Schadensaspekt, der viel zu selten ausgeschöpft wird.
(Urteil des LG Saarbrücken vom 14.2.14; A.Z.: 143 S 189/13)
Dr. Henning Hartmann Fachanwalt für StrafrechtFachanwalt für Verkehrsrecht Google+